Als offizieller temporärer Prüfstützpunkt der Abt. 9 der Kärntner Landesregierung bieten wir alle Voraussetzungen, um sämtliche Fahrzeuge überprüfen zu können. Vom Moped über PKWs, sämtliche Anhänger bis zum Schwer-LKW oder Radlager! Vertrauen Sie unserem fachkundigen und perfekt geschulten Personal Ihr Fahrzeug an. Es geht um Ihre Sicherheit und jene Ihrer Mitfahrer und der anderen Verkehrsteilnehmer!
Unsere Argumente:
- Objektive Diagnose
- Unschlagbar günstiger Kostenbeitrag (PKW ab € 34,30)
- Hinweis auf nur wirklich notwendige Reparaturen
- Persönliche Beratung
- Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit
- Rasche Durchführung – aufgrund exakten Terminmanagements
Wir kontrollieren:
- Ausrüstung
- Beleuchtungs- und Warneinrichtungen
- Sicherheitseinrichtung
- Fahrgestell und Karosserie
- Reifen, Räder, Aufhängungen und Lenkung
- Motor- und Abgaswerte, sowie die Umweltbelastung
- Bremsen und deren Wirksamkeit
Welche Fahrzeuge können begutachtet werden?
- PKW, Kombi (auch über 3,5t)
- alle LKW und BUSSE
- Versehrtenfahrzeuge PKW
- Mopeds, Motorräder, Quads
- Mopedcars
- alle Anhänger
- Landwirtschaftliche Fahrzeuge
- Bagger, Zugmaschinen
- Wohnmobile und Wohnwagen
Was ist die §57a-Begutachtung?
Die Pickerl-Überprüfung ist gesetzlich vorgeschrieben und dient zur Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges.
In welchen Abständen muss mein Fahrzeug begutachtet werden?
- seit 2002 gilt die 3-2-1 Regelung: bei PKW / Kombi und Anhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht ist die erste §57a-Begutachtung 3 Jahre nach Erstanmeldung, die zweite Überprüfung nach weiteren 2 Jahren und dann jährlich vorgeschrieben.
- Ab 1. März 2020 werden die Begutachtungsfristen der Fahrzeugklasse L (Mopeds, Motorräder, Quads, Leichtfahrzeuge…) auf die „3-2-1 Intervalle“ umgestellt. Für Fahrzeuge, welche zwar vor dem 1. März 2020 zugelassen wurden, aber in die Fristen der 3-2-1 Regel hineinfallen (z.B.: Zulassung 2019), kann bei Fahrzeug-Zulassungsstellen (jedoch nicht bei §57a KFG Prüfstellen) die Ausgabe einer „Korrekturplakette“ mit einer Lochung entsprechend den neuen Intervallen angefordert werden.
- Historische Fahrzeuge: alle zwei Jahre
- Alle anderen Fahrzeuge: jährlich
Wo liegt die Toleranzgrenze für den Begutachtungszeitraum?
Der Toleranzzeitraum für die Pickerl-Überprüfung beträgt 6 Monate. Er beginnt 1 Monat vor und endet 4 Monate nach Fälligkeit (Monat der Erstzulassung). Der Überprüfungstermin für die §57a-Begutachtung richtet sich nach dem Monat der ersten Zulassung.
Wegfall des 4-monatigen Toleranzzeitraums für folgende Fahrzeugklassen (J):
- M1 (PKW) – wenn als Taxi, Rettung oder Krankentransport genutzt (Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein – Feld A4: 25, 62, 64, 74)
- M2 und M3 (Autobus)
- N1 bis N3 (Klein-LKW bis Sattelzug)
- O3 und O4 (Anhänger) – (über 3,5t)
- T1 bis T5 (Traktoren) – (über 40 km/h)
- C1 bis C5 (Gleisketten-Traktoren) – (über 40 km/h)
Hier beginnt die zwar früheste mögliche Überprüfung drei Monate vor Erstzulassung, darf aber nicht über das Monat der Erstzulassung überzogen werden!